65 Koken v. Legion Insurance Co. , 831 A. 2d 1196 (Pa. 2004) (Versicherungsnehmer ist Drittbegünstigter des Vertrags zwischen dem ursprünglichen “Frontmann”-Versicherer und dem Rückversicherer, der das gesamte Risiko innehatte). 56 Eine zweite mögliche Grundlage für diese Hypothese ist, dass ein Zusagener ein fehlerhaftes Angebot der Leistung nur dann anklagen wird, wenn der erwartete Schadenersatz die Kosten der Vollstreckung übersteigt. Da Anwaltskosten und Opportunitätskosten in Rechtsstreitigkeiten nicht wieder hereingeholt werden können, besteht im Allgemeinen eine Unterziehung fehlerhafter Leistungen. Infolgedessen wird der Vertragsmitglieds-Promisor seine Bemühungen, sicherzustellen, dass die Leistung den Auftragsspezifikationen entspricht, um den Betrag der Minderung seiner erwarteten Haftung aus der Ausschreibung einer mangelhaften Leistung reduzieren. Wenn Dritte niedrigere Durchsetzungskosten haben als die zugesagte, erhöht die Gewährung von Durchsetzungsrechten an diese zusätzlichen potenziellen Kläger die effektive Schadenshaftung des Promisors für Verstöße.

Auf diese Weise dient die Ausweitung der Rechte Dritter als Garantie dafür, dass der Verpromistor zusätzliche Anstrengungen aufwendet, um sicherzustellen, dass seine Leistung tatsächlich den im Vertrag geforderten Qualitätsstandards entspricht. Und in diesem Sinne entspricht eine Verzugsregel, die das Recht auf Durchsetzung des Vertrags auf bestimmte Dritte ausdehnt, einer stillschweigenden Gewährleistung der Eignung für einen bestimmten Zweck. 1.1 Diese AGB sind jedoch für alle Verträge wirksam, wobei vorgesehen ist, dass diese AGB nicht auf die Rechtsbeziehungen zwischen Eurofins Technologies und ihren Vertriebshändlern anwendbar sind. Das Rechtsverhältnis eines Vertriebshändlers wird durch eine gesonderte Vertriebsvereinbarung zwischen Eurofins Technologies und diesen geregelt. Wir möchten Sie weiter warnen, dass die Bedingungen in diesen AGB – hauptsächlich in Bezug auf Entschädigung, Verwaltungsgebühr und Kündigung des Vertrages – von der allgemein anerkannten Praxis abweichen können und dass diese AGB in englischer Sprache vorliegen. Durch die schriftliche Annahme dieser AGB oder durch Anklicken des Buttons “Ich habe die Allgemeinen Verkaufsbedingungen durchgesehen, verstanden und akzeptiere” erklärt der Vertragspartner, dass er die von der allgemein anerkannten Praxis abweichenden Vertragsbedingungen in englischer Sprache akzeptiert. Darüber hinaus bezeichnet “Produkt” für die Zwecke dieser AGB das Produkt, das Gegenstand der mit dem Vertragspartner geschlossenen Vereinbarung ist. Werden Informationen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses bereitgestellt – z. B. ordnet eine Person ein Gutachten oder bestimmte Daten auf vertraglicher Basis an – werden die Beziehungen zwischen den Parteien, einschließlich der Haftung des Sachverständigen, durch den Vertrag geregelt (in der Regel ein Auftrag). Bei Vertragsverletzung können vertragliche Rechtsbehelfe nach LOA 100 ff. geltend gemacht werden.

Zweitens betonen wir erneut, dass unsere Analyse vorläufig ist. Seit vielen Jahren schmachtet das Drittbegünstigtengesetz in den Backwaters des Vertrags: das Thema wird selten gelehrt, wurde nur minimal wissenschaftlich behandelt – der letzte ernsthafte Artikel wurde vor fast 23 Jahren veröffentlicht (Eisenberg 1992 ; Waters 1985 ) – und wurde von Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlern völlig ignoriert. Das Gesetz wartet jedoch nicht auf wissenschaftliche Weisheit. Die Zahl der Rechtsstreitigkeiten hat in den letzten zwei Jahrzehnten deutlich zugenommen. Unsere jüngste Recherche ergab über 1.400 Berufungsfälle zwischen 2004 und 2014, in denen ansprüche auf Vertragserfüllung durch Dritte geltend gemacht wurden. Diese Berufungsfälle sind nur die Spitze des Eisbergs. Darüber hinaus haben die Ökonomen, obwohl es in jüngster Zeit große Fortschritte in der Theorie des Netzwerkspiels gegeben hat, die Fragen der Verletzung und des strategischen Übertritts, die Anwälte notwendigerweise beschäftigen, nicht untersucht. Daher ist die vorhandene wirtschaftliche Weisheit hier weniger hilfreich als sie normalerweise ist.