Die Frage, ob die endgültige Entscheidung über eine Öffnungsklausel bei den Tarifparteien auf betrieblicher ebener oder auf Branchenebene liegen soll, ist unter den Sozialpartnern heftig umstritten. Während die meisten Arbeitgeberverbände dazu neigen, die endgültige Entscheidung der Unternehmensebene zu überlassen, wollen die Gewerkschaften ein Vetorecht bei den Tarifparteien auf Branchenebene beibehalten. In den letzten Jahren wurden immer mehr Öffnungsklauseln in die tariflichen Vereinbarungen der deutschen Branchen eingeführt, die die Verhandlungskompetenz auf die Unternehmensebene verlagern und zu einer weiteren Dezentralisierung und Differenzierung der Tarifverhandlungen führen. Dies kann vor allem als Reaktion der Sozialpartner auf die wachsende Unzufriedenheit der Arbeitgeber mit dem deutschen Tarifsystem gesehen werden, die mehr unternehmensspezifische Regelungen zu den Arbeitsbedingungen fordern. Damit ist das deutsche Tarifverhandlungssystem viel flexibler als sein tatsächlicher Ruf. Tarifverträge sind rechtsverbindlich, solange sie den gesetzlichen Mindeststandards entsprechen. Sie werden in der Regel auf Branchenebene von der zuständigen Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband abgeschlossen und decken daher einen Zweig (oder Teile davon) und entweder eine Region oder das gesamte Land ab. Manchmal finden aber auch Tarifverhandlungen auf Unternehmensebene statt. 1999 fielen 8 % der Beschäftigten in Westdeutschland und 11 % der Beschäftigten in Ostdeutschland unter einen unternehmensbasierten Tarifvertrag (Quelle: IAB Betriebspanel). Tarifverträge sind für Die Mitglieder der jeweiligen Gewerkschaft und des Arbeitgeberverbandes immer verbindlich. Sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, kann die Bindungsbefugnis auf alle Mitarbeiter der Niederlassung in der jeweiligen Region ausgedehnt werden.
1999 waren 65 % der Beschäftigten in Westdeutschland und 46 % der Beschäftigten in Ostdeutschland durch einen Branchentarifvertrag abgedeckt (Quelle: IAB-Betriebspanel). Teilzeitbeschäftigte, die Vollzeit arbeiten wollen, müssen im Falle einer freien Vollzeitstelle bevorzugt werden. Die Arbeitgeber sind auch verpflichtet, Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ändern möchten, sowie den Betriebsrat über freie Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsplätze im Unternehmen und über die Möglichkeiten zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen zu informieren. Mitte Februar teilte ver.di dem BDLS jedoch mit, dass die Gewerkschaft nach einer negativen Reaktion der Mitglieder die Vereinbarung neu verhandeln wolle. [4] Neuverhandlungen von zuvor vereinbarten Tarifverträgen sind in Deutschland sehr ungewöhnlich. Der DBB hat am 12. April 2019 den jüngsten Vertrag mit dem BDLS unterzeichnet. [5] Für Massenentlassungen in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten gelten besondere Vorschriften, die die Anhörung des Betriebsrats und die Erstellung eines Sozialplans erfordern.